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Handelsvertreter

Der Begriff des Handelsvertreters ist im HGB definiert:

Handelverteter Definition
  1. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
  2. Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
  3. Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
  4. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“

Handelsvertreter qualizieren & führen

Handelsvertreter arbeiten primär im Außendienst von Unternehmen, und stehen in ihrem Arbeitsalltag vor der Herausfroderung, diesen weitgehend  selbst zu strukturieren. Zudem entspricht ihr Status weitgehend dem von Selbstständigen (u..a hohe Eigenverantwortung, weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung). Deshalb sind bei ihrer Führung und Qualifizerung im Vergleich mit festangestellten Verkäufern (spezlell im Innendienst) einige Besonderheiten zu beachten.
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